BGH - Beschluß vom 17.04.2002
2 StR 63/02
Normen:
StPO § 341 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 559
Vorinstanzen:
LG Trier,

Kein Unterschriftserfordernis bei Revisionseinlegung in einem Anwaltsschriftsatz

BGH, Beschluß vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 2 StR 63/02

DRsp Nr. 2002/7143

Kein Unterschriftserfordernis bei Revisionseinlegung in einem Anwaltsschriftsatz

Die Revisionseinlegungsschrift eines Rechtsanwalts bedarf keiner Unterschrift, wenn der Urheber zweifelsfrei zu erkennen ist und deutlich wird, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt.

Normenkette:

StPO § 341 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt: