OLG Hamburg - Beschluss vom 27.05.2016
2 Ws 88/16
Normen:
StPO § 147 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 282
StV 2017, 160
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.05.2016

Keine Anfechtung gegen die Herausgabe von Datenträgern mit Kopien von Audiodateien an Verteidiger

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2016 - Aktenzeichen 2 Ws 88/16

DRsp Nr. 2016/11161

Keine Anfechtung gegen die Herausgabe von Datenträgern mit Kopien von Audiodateien an Verteidiger

Der Anfechtungsausschluss in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO umfasst nicht nur die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen über die Art und Weise der Einsichtsgewährung in Beweisstücke und sonstige Aktenteile nach § 147 Abs. 4 S. 1 StPO durch Beschuldigte, sondern gleichermaßen die Anfechtung solcher Entscheidungen durch die Staatsanwaltschaft, so dass die Beschwerde einer Staatsanwaltschaft etwa gegen die Anordnung eines Strafkammervorsitzenden, Datenträger mit Kopien von Audiodateien mit abgehörten Telefongesprächen an den Verteidiger eines Angeklagten auf dessen Antrag zur Mitnahme in seine Geschäfts- oder Wohnräume herauszugeben, nicht statthaft ist (gegen OLG Celle, Beschluss vom 24. Juli 2015, Az. 2 Ws 116/15).

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer .. vom 6. Mai 2016, dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ..., Kopien der Audiodateien der in den Sonderbänden I und III zusammenfassend verschriftlichen Telefongespräche zur Mitnahme auszuhändigen, wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.