BGH - Beschluß vom 28.08.2002
1 StR 277/02
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 2003, 101
Vorinstanzen:
LG Kempten,

Keine Einengung der als wahr unterstellten Tatsache im Urteil

BGH, Beschluß vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 1 StR 277/02

DRsp Nr. 2002/12764

Keine Einengung der als wahr unterstellten Tatsache im Urteil

Im Falle einer Wahrunterstellung muss die Beweisbehauptung im Urteil in ihrer vollen, sich aus Sinn und Zweck ergebenden Bedeutung als wahr behandelt werden; sie darf weder eingeengt noch entgegen dem Sinn des Antragstellers ausgelegt werden.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Dem Angeklagten liegt zur Last, im März 2001 seinen Halbbruder S. mit mehreren Pistolenschüssen getötet zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückischen und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.