LG Berlin vom 26.06.1989
522 Qs 49/89
Normen:
StPO § 81a Abs.1, § 81b;
Fundstellen:
DRsp IV(449)235c
NStZ 1989, 488

LG Berlin - 26.06.1989 (522 Qs 49/89) - DRsp Nr. 1992/10883

LG Berlin, vom 26.06.1989 - Aktenzeichen 522 Qs 49/89

DRsp Nr. 1992/10883

Zulässigkeit der Anfertigung eines Videofilms vom Beschuldigten mit dem Ziel, diese Aufnahmen Ä zusammen mit Aufnahmen anderer Personen Ä Zeugen zwecks Identifizierung des Beschuldigten vorzuspielen (»ähnliche Maßnahme« im Sinne der Vorschrift).

Normenkette:

StPO § 81a Abs.1, § 81b;

»... Die Anfertigung eines Videofilms von der Beschuld. [mit dem Ziel, den Film Ä mit Aufnahmen anderer Personen Ä zum Zwecke der Identifizierung Zeugen vorzuspielen] ist eine »ähnliche Maßnahme« i.S. des [§ 81 b StPO] und daher zulässig. Sie dient, ohne daß es einer körperlichen Untersuchung (§ 81 a Abs. 1 StPO) bedürfte, einzig der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit der Beschuld. und ist von der Intensität des Eingriffs her mit den in § 81 b StPO ausdrücklich genannten Maßnahmen (Herstellen von Lichtbildern und Abnahme von Fingerabdrücken) vergleichbar (so auch BVerfG, NStZ 1983, 84 [hier: IV (449) 201 a]).