LG Berlin - Beschluß vom 14.06.1999 (538 Qs 44/99) - DRsp Nr. 2000/1613
LG Berlin, Beschluß vom 14.06.1999 - Aktenzeichen 538 Qs 44/99
DRsp Nr. 2000/1613
»1. Für die Herausgabeentscheidung nach § 111k StPO ist das Gericht zuständig, nicht die Staatsanwaltschaft.2. Bei unklarer Rechtslage ist einem der Beteiligten eine Frist zu setzen zur Erhebung einer Klage vor dem Zivilgericht gegen den anderen Beteiligten.3. Auch für diese Fristsetzung ist das Gericht zuständig, nicht die Staatsanwaltschaft.4. Die Frist ist dem letzten Gewahrsamsinhaber zu setzen, nicht dem Geschädigten.«