LG Koblenz - Beschluß vom 19.01.1999 (9 Qs 17/99) - DRsp Nr. 1999/7129
LG Koblenz, Beschluß vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 9 Qs 17/99
DRsp Nr. 1999/7129
Maßnahmen nach dem DNA-IdentitätsfeststellungsG scheiden bei Verstößen gegen das BtMG grundsätzlich aus, da der Täter bei diesen Delikten nicht deliktstypisch im Zusammenhang mit einer künftigen Straftat "Identifizierungsmaterial" am Tatort hinterlassen wird.