LG München II - Beschluß vom 03.08.1998
5 Qs 5/98
Normen:
StPO §§ 116, 116a, 124 ;
Fundstellen:
StV 1998, 554

LG München II - Beschluß vom 03.08.1998 (5 Qs 5/98) - DRsp Nr. 1999/2721

LG München II, Beschluß vom 03.08.1998 - Aktenzeichen 5 Qs 5/98

DRsp Nr. 1999/2721

Die im Rahmen der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung verbundene Auflage, daß der Beschuldigte sich mit der Verrechnung der Kaution auf eine mögliche Geldstrafe und die Verfahrenskosten einverstanden erkläre, ist unzulässig, da durch die Untersuchungshaft nur der Antritt einer Freiheitsstrafe, nicht aber die Vollstreckung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten gesichert werden soll.

Normenkette:

StPO §§ 116, 116a, 124 ;

Hinweise:

Anmerkung Eckstein StV 1998, 554

Fundstellen
StV 1998, 554