LG Münster - Beschluß vom 18.01.1999 (2 Qs 79/98) - DRsp Nr. 1999/7133
LG Münster, Beschluß vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 2 Qs 79/98
DRsp Nr. 1999/7133
Für Anordnungen gem. § 2 DNA-IdentitätsfeststellungsG ist der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht regelmäßig nicht zuständig, weil es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt, die Erkenntnisse für künftige Strafverfahren sichern will.