BGH - Beschluß vom 24.08.1999
1 StR 672/98
Normen:
StPO § 147 Abs. 4, § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 46
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

Mißverstandener Beweisantrag; Akteneineicht durch Rechtsanwalt

BGH, Beschluß vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 1 StR 672/98

DRsp Nr. 1999/9003

Mißverstandener Beweisantrag; Akteneineicht durch Rechtsanwalt

1. Es besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht in der Anwaltskanzlei. 2. Ist der Antragsteller der Ansicht, der Tatrichter habe einen Beweisantrag bei dessen Ablehnung mißverstanden oder verkürzt, so muß er den Tatrichter hierauf durch eine erneute Antragstellung hinweisen.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 4, § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Angeklagte T. war Vorsitzender des Vorstands einer Wohnbaugenossenschaft (G. ). Unter Freispruch im übrigen wurde er wegen Untreue in sieben Fällen, sämtlich begangen zum Nachteil der G. , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte K. war Mitglied des Aufsichtsrats der G. . Er wurde wegen Untreue in drei Fällen, sämtlich gemeinsam mit T. begangen (Fälle III 1 bis 3 der Urteilsgründe), zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Hinsichtlich eines weiteren, beiden Angeklagten zur Last liegenden Vorwurfs wurde das Verfahren durch das Urteil wegen Verjährung eingestellt.

Die Revisionen der Angeklagten sind auf die, von der Revision des Angeklagten T. zu den Fällen III 2 und 3 näher ausgeführte, Sachrüge und eine Reihe von Verfahrensrügen gestützt, die teilweise von beiden Angeklagten identisch erhoben sind.

Die Revisionen bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).