OLG Hamm - 20.12.1990 (1 VAs 54/90) - DRsp Nr. 1992/8654
OLG Hamm, vom 20.12.1990 - Aktenzeichen 1 VAs 54/90
DRsp Nr. 1992/8654
»Bewilligt die Staatsanwaltschaft dem Verletzten Akteneinsicht, so ist der Vorsitzende des nach Maßgabe der §§ 406 e Abs. 4 Satz 2, 161 a bis 4Abs. 3 Satz 2 zuständigen Gerichts und nicht das Oberlandesgericht für den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung zuständig (gegen OLG Koblenz, NJW 1988,3275 - NStZ 1988,89 [- DRsp IV (480) 225 d-e]).«»Bewilligt die Staatsanwaltschaft dem Verletzten Akteneinsicht, so ist der Vorsitzende des nach Maßgabe der §§ 406e Abs. 4 S. 2, 161a Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO zuständigen Gerichts und nicht das Oberlandesgericht für den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung zuständig (gegen OLG Koblenz NJW 1988, 3275).«
Normenkette:
EGGVG §§ 23 ff.;
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