OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2006
2 Ws 2/06
Normen:
MRK Art. 6 Art. 5 ; StPO § 121 § 120 ;
Fundstellen:
StV 2006, 191
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 08.12.2005

OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2006 (2 Ws 2/06) - DRsp Nr. 2006/3017

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 2 Ws 2/06

DRsp Nr. 2006/3017

»Der für Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgrundsatz gilt auch nach Beginn der Hauptverhandlung. Er erfordert dann eine effiziente Verhandlungsführung. Das Gericht ist gehalten Zeugen auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen.«

Normenkette:

MRK Art. 6 Art. 5 ; StPO § 121 § 120 ;

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten, der chinesischer Staatsbürger ist, ist zur Zeit beim LG Bochum ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz anhängig. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 10. November 2004 legt dem Angeklagten und seinen sechs Mitangeklagten, die ebenfalls chinesische Staatsbürger sind, zur Last, in der Zeit von September 2003 bis zum 3. August 2004 in 24 Fällen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande andere chinesische Staatsbürger, die über keine Ausweispapiere verfügten über die Bundesrepublik Deutschland u.a. nach Frankreich, Italien oder Großbritannien illegal eingeschleust bzw. ausgeschleust zu haben. Die Angeklagten waren an den 24 Fällen der Anklage in unterschiedlichem Umfang beteiligt.