OLG Hamm - Beschluß vom 11.03.1996 (2 Ws 94/96) - DRsp Nr. 1997/5864
OLG Hamm, Beschluß vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 94/96
DRsp Nr. 1997/5864
»Für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S. des § 112a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO ist es ausreichend, wenn eine der wiederholt begangenen Straftaten in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilt ist oder insoweit gegen den Beschuldigten dringender Tatverdacht besteht und das weitere Verfahren, in dem die Haftfrage geprüft wird, nur noch eine der wiederholt begangenen Straftaten betrifft.«