OLG Hamm - Beschluss vom 19.10.2006
3 Ss 363/06
Normen:
StPO § 105 Abs. 1 ; StPO § 105 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 136 a Abs. 3 S. 2 ; StPO § 162 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 355
StV 2007, 69
wistra 2008, 75
Vorinstanzen:
AG Bielefeld - 39 Ds 32 Js 288/06 - 309/06,

OLG Hamm - Beschluss vom 19.10.2006 (3 Ss 363/06) - DRsp Nr. 2007/5251

OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 3 Ss 363/06

DRsp Nr. 2007/5251

Normenkette:

StPO § 105 Abs. 1 ; StPO § 105 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 136 a Abs. 3 S. 2 ; StPO § 162 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bielefeld ist der Angeklagte wegen Diebstahls oder Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zwei Leuchten im Wert von 2.950,00 EUR bzw. 445,00 EUR entweder an verschiedenen Tagen im #### und ######## aus den Geschäftsräumen der Firma J in C2, wo er zu dieser Zeit als Praktikant beschäftigt war, entwendet oder er hat sich diese in dem Wissen, dass die Leuchten bei der Firma J entwendet worden waren, in Bereicherungsabsicht verschafft.