OLG Köln - Beschluss vom 13.10.2010
2 Ws 641/10
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 121

OLG Köln - Beschluss vom 13.10.2010 (2 Ws 641/10) - DRsp Nr. 2013/13297

OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 641/10

DRsp Nr. 2013/13297

Die Zeit, in der sich ein vom Vollzug der Untersuchungshaft verschonter Heranwachsender in einer nicht geschlossenen Einrichtung zur Haftvermeidung aufgehalten hat, ist in die Frist des § 121 Abs. 1 StPO nicht einzurechnen.

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlaßt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht A. hat gegen den am 10.4.2010 vorläufig festgenommenen Angeschuldigten wegen des dringenden Verdachts einer schweren Brandstiftung am 11.4.2010 einen auf Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl erlassen und diesen mit Beschluß vom selben Tage außer Vollzug gesetzt mit der Auflage, dass sich der am Tattag 19 Jahre alte Angeschuldigte in die "Hilfseinrichtung" H. in S. zu begeben und diese nicht zu verlassen habe.

Der Angeschuldigte soll am 10.4.2010 zur Nachtzeit bei G. in einer Scheune Stroh in Brand gesetzt haben, wodurch diese und eine angrenzende Lagerhalle vollständig ausbrannten. Durch Einschreiten der Feuerwehr habe das Übergreifen des Feuers auf ein Wohngebäude verhindert werden können, in dem der Eigentümer des Anwesens und seine Ehefrau schliefen. Der Sachschaden soll 1 Mio € betragen, Verbrechen der schweren Brandstiftung gem. §§ 306 a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB.