OLG Köln - Beschluß vom 19.12.1997 (2 Ws 704/97) - DRsp Nr. 1998/17743
OLG Köln, Beschluß vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 2 Ws 704/97
DRsp Nr. 1998/17743
Verneinung der Fluchtgefahr beim Verdacht des Totschlags zum Nachteil der eigenen Tochter aufgrund besonderer Umstände, die einen günstigen Ausgang des Strafverfahrens erwarten lassen. Auch die Gefahr der "Flucht vor dem Leben" im Sinne einer Suizidalität vermag die Annahme der Fluchtgefahr nicht zu begründen, da vor dieser Gefahr nicht die Untersuchungshaft, sondern nur eine psychiatrische Behandlung schützt.