OLG Köln - Beschluß vom 19.12.1997
2 Ws 704/97
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
StraFo 1998, 102

OLG Köln - Beschluß vom 19.12.1997 (2 Ws 704/97) - DRsp Nr. 1998/17743

OLG Köln, Beschluß vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 2 Ws 704/97

DRsp Nr. 1998/17743

Verneinung der Fluchtgefahr beim Verdacht des Totschlags zum Nachteil der eigenen Tochter aufgrund besonderer Umstände, die einen günstigen Ausgang des Strafverfahrens erwarten lassen. Auch die Gefahr der "Flucht vor dem Leben" im Sinne einer Suizidalität vermag die Annahme der Fluchtgefahr nicht zu begründen, da vor dieser Gefahr nicht die Untersuchungshaft, sondern nur eine psychiatrische Behandlung schützt.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;

Hinweise:

Anmerkung Münchhalffen StraFo 1998, 102

Fundstellen
StraFo 1998, 102