OLG Köln - Beschluss vom 31.01.2011
2 Ws 79/11
Fundstellen:
StV 2011, 659

OLG Köln - Beschluss vom 31.01.2011 (2 Ws 79/11) - DRsp Nr. 2011/20279

OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 2 Ws 79/11

DRsp Nr. 2011/20279

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) des Angeklagten verworfen.

Gründe

Der Senat tritt der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfe-Entscheidung ausdrücklich bei. Auch die Intervention der Mutter des Angeklagten mit Schreiben vom 10.12.2010, dessen Inhalt nahelegt, dass eine unterschiedliche Verteidigungsstrategie von Rechtsanwalt F. für die angestrebte Auswechslung des Pflichtverteidigers instrumentalisiert werden soll, rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Verteidigung für den beigeordneten Pflichtverteidiger dadurch erschwert werden kann.

Der Senat verweist im übrigen auf seine Rechtsprechung, nach der ein Gebührenverzicht des neuen Verteidigers unwirksam und deswegen für die Frage der Auswechslung des Pflichtverteidigers ohne Belang ist (Senat 8.07.2008 – 2 Ws 371/08 –; 08.12.2010 – 2 Ws 770/10 - ).