OLG Thüringen - Beschluss vom 31.05.2005
1 Ws 185/05
Normen:
StPO § 117 § 309 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 2005, 559
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 184/05
AG Jena - 506 Js 10764/04 - 1 Ls - 18.4.2005,

OLG Thüringen - Beschluss vom 31.05.2005 (1 Ws 185/05) - DRsp Nr. 2006/29310

OLG Thüringen, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 185/05

DRsp Nr. 2006/29310

Normenkette:

StPO § 117 § 309 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Gegen den Angeklagten erging in dieser Sache im führenden Verfahren 506 Js 10764/04 am 02.08.2004 Haftbefehl wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 StGB. Mit Beschluss vom selben Tage wurde der Vollzug des Haftbefehls, der sich auf die Haftgründe der Fluchtgefahr, der Verdunklungsgefahr sowie der Wiederholungsgefahr stützte, gegen Auflagen, u. a. ein Kontaktverbot mit der Geschädigten, ausgesetzt.

In der Sache wurde am 01.10.2004 Anklage zum Amtsgericht Jena erhoben. Mit Beschluss vom 11.11.2004 wurde durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Jena die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung findet seit dem 02.02.2005 statt.