BGH - Urteil vom 25.06.2008
5 StR 109/07
Normen:
StGB § 356 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 240 Abs. 2 Verwerflichkeit 3
BGHR StGB § 356 Anwendungsbereich 1
BGHSt 52, 307
JR 2009, 477
NJ 2008, 519
NJW 2008, 2723
NStZ 2008, 627
StRR 2009, 31
StV 2008, 642
StraFo 2008, 518
wistra 2009, 467
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.09.2006

Parteibegriff bei mehreren Tatbeteiligten

BGH, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 5 StR 109/07

DRsp Nr. 2008/13934

Parteibegriff bei mehreren Tatbeteiligten

»Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat können Parteien im Sinne des § 356 StGB sein.«

Normenkette:

StGB § 356 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Parteiverrats (in Tateinheit mit einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) sowie vom Vorwurf einer tatmehrheitlich begangenen versuchten Nötigung freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde, dass der Angeklagte nicht wegen Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 1, Abs. 2 StGB und wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I. Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde: