Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Parteiverrats (in Tateinheit mit einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) sowie vom Vorwurf einer tatmehrheitlich begangenen versuchten Nötigung freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde, dass der Angeklagte nicht wegen Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 1, Abs. 2 StGB und wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
I. Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde:
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