OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.06.2010
2 Ws 134/09
Normen:
GKG § 5 Abs. 1; GKG § 5 Abs. 3; StGB § 57; StPO § 464a Abs. 1 S. 2; StPO § 465 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2010, 719
NStZ-RR 2010, 359
StRR 2010, 283
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8841 Js 26853/01

Pflicht des Verurteilten zur Tragung der Kosten für ein kriminalprognostisches Gutachten im Verfahren der bedingten Entlassung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 134/09

DRsp Nr. 2010/12466

Pflicht des Verurteilten zur Tragung der Kosten für ein kriminalprognostisches Gutachten im Verfahren der bedingten Entlassung

1. Der Verurteilte ist zur Erstattung der Kosten für kriminalprognostische Gutachten, die im Verfahren nach § 57 StGB anfallen, verpflichtet, da sie Teil des Vollstreckungsverfahrens und damit Verfahrenskosten gemäß § 464a Absatz 1 Satz 2 StPO sind. 2. Für eine entsprechende Anwendung von § 465 Absatz 2 StPO aus "Billigkeitserwägungen" ist von der Kostentragung abzusehen, wenn das Gutachten eine günstige Prognose bestätigt, besteht kein Raum. 3. Die Verjährungsfrist solcher Ansprüche des Staates gegen den Verurteilten beträgt 4 Jahre (§ 5 Absatz 1 GKG) und beginnt mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit und Kenntnis von dem Anspruch (§ 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 199 Absatz 1 BGB).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 11. Mai 2009 wird, soweit ihr nicht bereits durch Beschluss vom 20. Juli 2009 abgeholfen worden war, zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1; GKG § 5 Abs. 3; StGB § 57; StPO § 464a Abs. 1 S. 2; StPO § 465 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Landgericht Kassel hatte den Verurteilten am 8. Mai 2002 kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Strafverbüßung erfolgte in ....