BGH - Beschluß vom 18.11.2003
1 StR 481/03
Normen:
StPO § 141 § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 632
StV 2004, 302
Vorinstanzen:
LG München I,

Pflicht zur Abberufung eines Pflichtverteidigers

BGH, Beschluß vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 1 StR 481/03

DRsp Nr. 2004/517

Pflicht zur Abberufung eines Pflichtverteidigers

1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann.2. Maßstab hierfür ist, insoweit vergleichbar der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, die Sicht eines verständigen Angeklagten.

Normenkette:

StPO § 141 § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte seine Freundin am 24. April 2002 erwürgt, um sie zu "bestrafen", weil "sie sich seinem Willen widersetzte". Er hatte, wie mehrere Zeugen bestätigt haben, schon länger angekündigt, sie "im Streit" zu erwürgen und nach der Strafe für eine "Kurzschlusshandlung" gefragt, wie er sie nach der Tat auch vergeblich vorzutäuschen versuchte.

Seine auf Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

II. Mit den Verfahrensrügen macht die Revision Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten geltend, insbesondere hätte der bestellte Verteidiger Rechtsanwalt K. von diesem Amt entbunden und an seiner Stelle Rechtsanwalt Dr. W. bestellt werden müssen.