I. Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte seine Freundin am 24. April 2002 erwürgt, um sie zu "bestrafen", weil "sie sich seinem Willen widersetzte". Er hatte, wie mehrere Zeugen bestätigt haben, schon länger angekündigt, sie "im Streit" zu erwürgen und nach der Strafe für eine "Kurzschlusshandlung" gefragt, wie er sie nach der Tat auch vergeblich vorzutäuschen versuchte.
Seine auf Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
II. Mit den Verfahrensrügen macht die Revision Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Verteidigung des Angeklagten geltend, insbesondere hätte der bestellte Verteidiger Rechtsanwalt K. von diesem Amt entbunden und an seiner Stelle Rechtsanwalt Dr. W. bestellt werden müssen.
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