OLG München - Beschluss vom 13.12.2005
5 St RR 129/05
Normen:
StPO § 140 Abs. 2 § 302 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 789
NStZ 2006, 466
StV 2006, 180
wistra 2006, 118
wistra 2007, 38

Pflichtverteidigung bei anwaltlich vertretener Nebenklage - unwirksamer Rechtsmittelverzicht des unverteidigten Angeklagten bei notwendiger Verteidigung

OLG München, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 5 St RR 129/05

DRsp Nr. 2006/322

Pflichtverteidigung bei anwaltlich vertretener Nebenklage - unwirksamer Rechtsmittelverzicht des unverteidigten Angeklagten bei notwendiger Verteidigung

»1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dann geboten, wenn zu einer Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe der Umstand hinzu tritt, dass Nebenklage erhoben wurde und der Nebenkläger anwaltlich vertreten ist. 2. Ein unmittelbar nach Urteilsverkündung erklärter Rechtsmittelverzicht des unverteidigten Angeklagten ist im Fall notwendiger Verteidigung in Zusammenschau damit jedenfalls dann unwirksam, wenn über eine beantragte Pflichtverteidigerbestellung nicht entschieden wurde.«

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 2 § 302 Abs. 1 S. 1 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung am zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.

Mit der - nach zunächst erklärtem Rechtsmittelverzicht - eingelegten Revision rügte der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er trug insbesondere vor, der erklärte Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, es habe an der notwendigen Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung gefehlt. Die Revision erwies sich als zulässig und auch begründet. Sie führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung (§§ 337, 338 Nr. 5, 353, 354 Abs. 2 StPO).

Aus den Gründen: