BVerfG - Beschluß vom 08.01.1996
2 BvR 306/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StVollzG §§ 109 116 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 429
StV 1996, 445
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 10.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 794/93

Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen

BVerfG, Beschluß vom 08.01.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 306/94

DRsp Nr. 1996/19639

Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen

1. Da das Grundgesetz gebietet, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, dürfen an die Antragstellung einer unbemittelten Partei im Prozeßkostenhilfeverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, damit nicht schon aus formalen Gründen der Weg zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und damit zu einem rechtskundigen Beistand abgeschnitten wird. Das Gericht hat daher einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach Möglichkeit so auszulegen, daß er sachlich Erfolg haben kann, zumindest jedoch nicht aus formalen Erwägungen abgelehnt wird.2. Es widerspricht diesen Grundsätzen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren nach §§ 109 ff., 116 ff. StVollzG eine für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingelegte Rechtsbeschwerde allein aus dem formalen Grund verwirft, daß ein bedingt eingelegtes Rechtsmittel nicht zulässig sei.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StVollzG §§ 109 116 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeersuchens im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG.