OLG Koblenz - Beschluss vom 16.07.2010
1 Ws 189/10
Normen:
GKG § 66 Abs. 4; StPO § 464a Abs. 1 S. 1; StPO § 464a Abs. 1 S. 2; ZSEG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 359
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 36/09

Prüfungsumfang im weiteren Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 4 GKG; Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz; Entschädigung einer von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Arzthelferin in einem Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges eines Arztes

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 189/10

DRsp Nr. 2010/14040

Prüfungsumfang im weiteren Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 4 GKG; Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz; Entschädigung einer von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Arzthelferin in einem Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges eines Arztes

1. Die weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG ist ein rechtsbeschwerdeähnliches Rechtsmittel. Das Oberlandesgericht prüft die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur auf Rechtsfehler nach. Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Beschwerdegericht nicht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung, sondern verweist die Sache zu neuer Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück. 2. Erinnerungs- und Beschwerdegericht haben eine umfassende Prüfungskompetenz hinsichtlich aller für den Kostenansatz wesentlichen Punkte. Sie haben die Kostenrechnung sowohl unter rechtlichen als auch tatsächlichen Gesichtspunkten ohne Bindung an die Auffassung des Kostenbeamten und der beteiligten Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden zu untersuchen. 3. Werden gegen die in Ansatz gebrachten Auslagen der Ermittlungsbehörde substantiierte Einwendungen erhoben, so muss sich das Beschwerdegericht im Einzelnen damit auseinandersetzen.