BGH - Beschluß vom 10.08.2005
2 StR 206/05
Normen:
StPO § 265 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 376
StV 2006, 5
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 20.01.2005

Rechtlicher Hinweis trotz entsprechender Ausführungen von Staatsanwaltschaft und Verteidiger

BGH, Beschluß vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 2 StR 206/05

DRsp Nr. 2005/14879

Rechtlicher Hinweis trotz entsprechender Ausführungen von Staatsanwaltschaft und Verteidiger

Ein (notwendiger) rechtlicher Hinweis wird nicht dadurch entbehrlich, dass Staatsanwaltschaft und Verteidiger diesen Gesichtspunkt erörtern.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 20. März 2003 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision hatte der Senat das Urteil durch Beschluss vom 18. Juli 2003 aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Nötigung und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 265 StPO Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Im Übrigen ist es aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.