BGH - Beschluss vom 29.10.2009
1 StR 501/09
Normen:
StGB § 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 1; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2010, 216
Vorinstanzen:

Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aufgrund der Beschäftigung von Schwarzarbeiterkolonnen

BGH, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 1 StR 501/09

DRsp Nr. 2009/25982

Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aufgrund der Beschäftigung von Schwarzarbeiterkolonnen

1. Geschütztes Rechtsgut der Absätze 1 und 2 des § 266a StGB ist in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherungen.2. Kollusives Zusammenwirken von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zulasten der Solidargemeinschaft - und mittelbar zum Nachteil abgaben- und steuerehrlicher Unternehmer - entlastet deshalb nicht, sondern ergibt ein Tatbild, das durch ein gesteigertes Ausmaß an krimineller Energie geprägt ist.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 1; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe