KG - Beschluss vom 28.10.2021
3 Ws 276/21 - 161 AR 214/21
Normen:
StPO § 142 Abs. 7 S. 1; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 273 Js 621/19

Rechtmissbrauch bei VerteidigerwechselVerdrängung eines Rechtsanwalts aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger ohne KonsensKeine Beiordnung als Pflichtverteidiger nach Beendigung der Wahlverteidigung

KG, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 3 Ws 276/21 - 161 AR 214/21

DRsp Nr. 2022/1037

Rechtmissbrauch bei Verteidigerwechsel Verdrängung eines Rechtsanwalts aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger ohne Konsens Keine Beiordnung als Pflichtverteidiger nach Beendigung der Wahlverteidigung

Orientierungssätze: 1. Legt ein Angeklagter verfristet die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung seines Wahlverteidigers ein, so ist ihm gegebenenfalls von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls davon auszugehen ist, dass er nicht über das fristgebundene Rechtsmittel belehrt worden ist. 2. Hat der Pflichtverteidiger im Hinblick auf § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO nach Erscheinen eines Wahlverteidigers um seine Entpflichtung gebeten, so begründet dies keinen "konsensualen Verteidigerwechsel", wenn der eintretende Wahlverteidiger den geheimen Vorbehalt hat, nach Ausscheiden des bisherigen Pflichtverteidigers seine Beiordnung zu beantragen, weil er die Verteidigung nur als Pflichtverteidiger führen will. 3. Im Falle der Beendigung des Mandats des Wahlverteidigers kommt es grundsätzlich nicht in Betracht, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Vielmehr wird regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein (Anschluss an BGH StraFo 2008, 505 und OLG Bamberg, Beschluss vom 8. April 2021 - 1 Ws 195/21 - [juris]).