BGH - Beschluß vom 11.07.2008
5 StR 202/08
Normen:
StPO § 137 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 643
StraFo 2008, 505
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.11.2007

Verwertungsverbot bei Fortführung der Vernehmung trotz angekündigtem Erscheinen des Verteidigers

BGH, Beschluß vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 5 StR 202/08

DRsp Nr. 2008/15262

Verwertungsverbot bei Fortführung der Vernehmung trotz angekündigtem Erscheinen des Verteidigers

Es liegt nahe, dass die Angaben eines Beschuldigten in einer polizeilichen Vernehmung unverwertbar sind, wenn der von ihm benachrichtigte Verteidiger angekündigt hat, in Kürze zu erscheinen.

Normenkette:

StPO § 137 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: