AG Heilbronn - Beschluß vom 09.06.2006
53 Ls 33 Js 35761/04
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4;
Fundstellen:
StraFo 2006, 516

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall des sog. Haftzuschlags

AG Heilbronn, Beschluß vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 53 Ls 33 Js 35761/04

DRsp Nr. 2008/21008

Rechtsanwaltsvergütung: Anfall des sog. Haftzuschlags

Der sog. Haftzuschlag fällt für jede Gebühr an, wenn sich der Beschuldigte in dem Moment, in dem die Gebühr entsteht, nicht auf freiem Fuß befindet.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Verteidiger wendet sich mit seiner Erinnerung dagegen, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss nur für die Grundgebühr die Gebühr mit Zuschlag für Tätigkeit des Verteidigers nach Anh. 1 Teil 4 Vorbemerkung Absatz 4 RVG gewährt wurde, nicht jedoch für die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr für die Teilnahme an der Haftbefehlseröffnung. Die Bezirksrevisorin wendet sich mit ihrer Erinnerung vom 13.12.2006 gegen die Festsetzung einer Gebühr mit Zuschlag bei der Grundgebühr.

II.

Die Erinnerung des Verteidigers ist begründet, diejenige der Bezirksrevisorin nicht.