I.
Der Verteidiger wendet sich mit seiner Erinnerung dagegen, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss nur für die Grundgebühr die Gebühr mit Zuschlag für Tätigkeit des Verteidigers nach Anh. 1 Teil 4 Vorbemerkung Absatz 4 RVG gewährt wurde, nicht jedoch für die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr für die Teilnahme an der Haftbefehlseröffnung. Die Bezirksrevisorin wendet sich mit ihrer Erinnerung vom 13.12.2006 gegen die Festsetzung einer Gebühr mit Zuschlag bei der Grundgebühr.
II.
Die Erinnerung des Verteidigers ist begründet, diejenige der Bezirksrevisorin nicht.
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