AG Köln - Urteil vom 26.01.2006
118 C 532/05
Normen:
RVG § 17 Nr. 10 ; RVG -VV Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2006, 234
zfs 2006, 646

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

AG Köln, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 118 C 532/05

DRsp Nr. 2007/10046

Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass es sich bei einem Strafverfahren einerseits und einem Ordnungswidrigkeitenverfahren andererseits um gebührenrechtlich unterschiedliche Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 10 RVG) folgt, dass der Rechtsanwalt die Zusatzgebühr der Nr. 4141 VV-RVG auch dann erhält, wenn er zur Einstellung der Strafverfahrens beiträgt, die Sache dann aber als Ordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde weiterverfolgt wird.

Normenkette:

RVG § 17 Nr. 10 ; RVG -VV Nr. 4141; StPO § 170 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten in der nach Teilklagerücknahme verbliebenen Höhe zu. Die Beklagte hat dem Kläger auch eine Einigungsgebühr in geltend gemachter Höhe gemäß Ziffer 4141 VV RVG zu erstatten.