Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten in der nach Teilklagerücknahme verbliebenen Höhe zu. Die Beklagte hat dem Kläger auch eine Einigungsgebühr in geltend gemachter Höhe gemäß Ziffer 4141 VV RVG zu erstatten.
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