Über die Beschwerde hat der Einzelrichter der Kammer zu entscheiden, § 33 Abs. 8 RVG.
Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 55 Abs. 1 RVG i.V.m. Nrn. 4124, 4141, 7002, 7008 GV RVG sind zugunsten des Pflichtverteidigers des Verurteilten als Pflichtverteidigergebühren 524,32 Euro einschließlich Umsatzsteuern festzusetzen. Der Verteidiger hat durch seine Mitwirkung - nämlich ein Mandantengespräch - erreicht, daß eine Berufungshauptverhandlung nicht stattfinden mußte, weil die Berufung des Verurteilten zurückgenommen wurde. Dies löst die Gebühr nach Nr. 4141 GV RVG aus, die sich gemäß Nr. 4124 GV RVG auf netto 216,- Euro beläuft. Die von dem Rechtspfleger geäußerten Befürchtungen haben keinen Eingang ins Gesetz gefunden.
Die übrigen mit Antrag vom 17. Oktober 2005 geltend gemachten Pflichtverteidigergebühren sind unstreitig.
Die Umsatzsteuer ist entsprechend dem festgesetzten Nettobetrag auf 72,32 Euro festzusetzen.
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