AG Saarbrücken - Urteil vom 21.10.2005
42 C 192/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5103, Nr. 5109, Nr. 5115;
Fundstellen:
AGS 2006, 126
RVGreport 2006, 181
zfs 2006, 108
zfs 2006 343

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Anfall der Befriedungsgebühr

AG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2005 - Aktenzeichen 42 C 192/05

DRsp Nr. 2007/10055

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Anfall der Befriedungsgebühr

1. Der Ansatz der Mittelgebühr ist gerechtfertigt, wenn die Verhängung eines Bußgelds in Höhe von 40,00 EUR droht, hiermit ein Punkteeintrag in Flensburg verbunden und der Betroffene dort bereits vorbelastet ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Verteidiger drei Besprechungen mit dem Betroffenen selbst und zwei Besprechungen mit dessen Arbeitgeber durchgeführt, einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister angefordert und die Ermittlungsakte bearbeitet hat, in der er feststellen musste, dass der erforderliche Toleranzabzug nicht vorgenommen wurde. 2. a) Dem Anfall der sog. Befriedungsgebühr steht nicht entgegen, dass diese Einspruchsrücknahme als Entscheidung allein des Betroffenen anzusehen ist. Denn letztlich obliegt die abschließende Entscheidung, ob ein Rechtsmittel aufrechterhalten oder zurückgenommen wird, regelmäßig nicht dem Rechtsanwalt, sondern vielmehr seinem Mandanten. b) Daraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass eine irgendwie geartete Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung nicht ersichtlich ist, zumal unbestritten vorgetragen wurde, dass der Verteidiger die Angelegenheit mit seinem Kläger erörtert und ihm die Auswirkungen des Hauptverhandlungstermins dargelegt hat.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5103, Nr. , Nr. ;