OLG Hamm - Beschluss vom 29.03.2007
3 Ws 44/07
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; RVG -VV 4142;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.07.2006

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert bei Einziehung von Betäubungsmitteln

OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 3 Ws 44/07

DRsp Nr. 2007/9922

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert bei Einziehung von Betäubungsmitteln

Betäubungsmittel unterliegen als Beziehungsgegenstände der Einziehung. Verfall des Wertersatzes ist ausgeschlossen, weil nicht ihr Besitz, sondern erst ein möglicher Unrechtserlös einen dem Verfall ausgesetzten Wert repräsentieren könnte. Betäubungsmittel haben keinen rechtlich anerkannten Verkehrswert.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; RVG -VV 4142;

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts Essen vom 23.02.2005 wurde _ wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der dem Verurteilten in diesem Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt S. aus M. beantragte mit Schriftsatz vom 28.03.2006 die Festsetzung einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 1.570,64 EUR einschließlich 16 % Mehrwertsteuer nach einem Gegenstandswert von 104.000,- EUR. Zur Begründung führte er aus, am 19.07.2004 sei der Inhalt von zwei Taschen des G.S. sichergestellt worden. Dabei habe es sich um insgesamt 130.000 Ecstasy-Tabletten gehandelt, die sämtlich eingezogen worden seien. Das Landgericht Essen habe in seinem Urteil vom 23.02.2005 für die 130.000 Tabletten einen Handelswert von 104.000,- EUR angenommen.