KG, Beschluss vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 4 Ws 62/06
DRsp Nr. 2007/9887
Rechtsanwaltsvergütung: Haftprüfung
Bei einer Vorführung des Beschuldigten nach § 115StPO kann auch die Terminsgebühr der Nr. 4102 Nr. 3 VV-RVG anfallen. Maßgeblich ist stets, dass der Verteidiger im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden ist, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden.