LG Bielefeld - Beschluss vom 03.03.2005
10 Ks L 1/04 X
Normen:
RVG -VV Nr. 4102, Nr. 4103; StPO § 115 § 126a Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 2006, 198

Rechtsanwaltsvergütung: Haftprüfung, Unterbringungsprüfung

LG Bielefeld, Beschluss vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 10 Ks L 1/04 X

DRsp Nr. 2007/9963

Rechtsanwaltsvergütung: Haftprüfung, Unterbringungsprüfung

Findet ein Termin nach §§ 126a Abs. 2,115 StPO statt, in dem der Beschuldigte die Gelegenheit hat, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen sowie Tatsachen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Anordnung der einstweiligen Unterbringung vorzutragen, fällt die Gebühr der Nr. 4102 VV-RVG an, wenn der Beschuldigte sich - nach Beratung mit dem Verteidiger - entscheidet, keine Angaben zu machen; dabei spielt es keine Rolle, dass der Termin nur kurze Zeit gedauert hat.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4102, Nr. 4103; StPO § 115 § 126a Abs. 2 ;

Gründe:

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Dem Verteidiger - auch dem Pflichtverteidiger - steht gem. Nr. 4103, 4102 Nr. 3 VV RVG die geltend gemachte Gebühr zu.