AG Hannover - Beschluss vom 07.11.2005
319 Ds 3612 Js 91810/04
Normen:
RVG -VV Nr. 4141; StGB § 46a ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 79
StV 2006, 201

Rechtsanwaltsvergütung: Mitwirkungserfordernis des Verteidigers bei der Befriedungsgebühr

AG Hannover, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 319 Ds 3612 Js 91810/04

DRsp Nr. 2007/10034

Rechtsanwaltsvergütung: Mitwirkungserfordernis des Verteidigers bei der Befriedungsgebühr

1. Die Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG dient der Abgeltung der Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung führt. Mitwirkung ist dabei jede Tätigkeit, die mitursächlich ist, dass sich das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung erledigt. Sie entsteht nur dann nicht, wenn eine Mitwirkung des Verteidigers nicht ersichtlich ist. 2. Die Gebühr fällt an, wenn der Verteidiger mit Gericht oder Staatsanwaltschaft Gespräche führt, die dazu führen, dass eine Hauptverhandlung vermieden wird. Gleiches gilt auch dann, wenn solche Gespräche im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs geführt werden. 3. Dem Anfall der Gebühr steht nicht entgehen, dass der Hauptanstoß zur Einstellung, Nichteröffnung oder Erledigung vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft ausgegangen ist.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4141; StGB § 46a ;

Gründe:

Die Erinnerung ist das gem. § 56 RVG statthafte und zulässige Rechtsmittel. Die Erinnerung ist überdies begründet.