AG Nordhorn - Beschluss vom 26.04.2005
6 Ls 606 Js 39067/04 (122/04)
Normen:
RVG -VV Nr. 4142;
Fundstellen:
AGS 2006, 238

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, Gegenstandswert von Betäubungsmitteln

AG Nordhorn, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 6 Ls 606 Js 39067/04 (122/04)

DRsp Nr. 2008/21019

Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, Gegenstandswert von Betäubungsmitteln

Betäubungsmittel haben keinen Verkehrswert.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4142;

Gründe:

I.

Der gem. § 33 RVG zulässige Antrag ist lediglich in der tenorierten Höhe begründet.

Die Gebühr nach VV 4142 RVG ist an die Stelle des § 88 BRAGO getreten. § 88 BRAGO erlaubte eine Überschreitung des Gebührenrahmens der §§ 83 bis 86 BRAGO, wenn er nicht ausreichte, um die Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu berücksichtigen. Vertrat der Rechtsanwalt einen Nebenbeteiligten im Sinne des § 95 BRAGO galten die §§ 83 bis 93 BRAGO sinngemäß. Beide Vorschriften sollten ein Tätigwerder des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Freimachung von Gegenständen oder sonstiger Werte vergüten, die einen - häufig - erheblichen Vermögenswert darstellen (vgl. Schumann-Geißinger, BRAGO 88 Rdnr. 2). Die Höhe der Gebühr nach VV 4142 RVG richtet sich wie auch nach 88 BRAGO a.F. nach dem Gegenstandswert. Dies ist der objektive Verkehrswert der Sache.