I.
Der Beschwerdeführer ist dem damals inhaftierten Angeklagten, dessen PKW von der Polizei als Einziehungsgegenstand sichergestellt worden ist, am 4. Oktober 2004 zum Verteidiger bestellt worden. Der Beschwerdeführer hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in seinem Schlussvortrag die Freigabe des PKW beantragt, von dem das Gericht in den Urteilsgründen feststellt, der Angeklagte habe ihn Anfang 2003 für ca. 7.000,-- Euro bis 8.000,-- Euro erworben. Das Gericht hat von einer möglichen Einziehung des Fahrzeuges, dessen Wert es auf 5.000.-- Euro bis 6.000,-_ Euro beziffert hat, abgesehen, weil es dem Angeklagten auferlegt hat, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Urteiles 2.000,- Euro an die Landeskasse zu zahlen.
Der Verteidiger hat beantragt, die ihm zu zahlende Vergütung auf 1 208,14 Euro festzusetzen.
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