LG Berlin - Beschluss vom 01.03.2005
512 Qs 21/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4142;
Fundstellen:
AGS 2005, 395
AGS 2005, 395
NStZ-RR 2006, 134 (Kotz)
RVGreport 2005, 193
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 24.01.2005

Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr bei Einziehung

LG Berlin, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 512 Qs 21/05

DRsp Nr. 2006/546

Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr bei Einziehung

Die Gebühr der Nr. 4142 VV-RVG entsteht, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf eine Einziehung erstreckt. Es genügt, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt. Die Einziehung muss nicht ausdrücklich beantragt worden sein.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4142;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist dem damals inhaftierten Angeklagten, dessen PKW von der Polizei als Einziehungsgegenstand sichergestellt worden ist, am 4. Oktober 2004 zum Verteidiger bestellt worden. Der Beschwerdeführer hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in seinem Schlussvortrag die Freigabe des PKW beantragt, von dem das Gericht in den Urteilsgründen feststellt, der Angeklagte habe ihn Anfang 2003 für ca. 7.000,-- Euro bis 8.000,-- Euro erworben. Das Gericht hat von einer möglichen Einziehung des Fahrzeuges, dessen Wert es auf 5.000.-- Euro bis 6.000,-_ Euro beziffert hat, abgesehen, weil es dem Angeklagten auferlegt hat, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Urteiles 2.000,- Euro an die Landeskasse zu zahlen.

Der Verteidiger hat beantragt, die ihm zu zahlende Vergütung auf 1 208,14 Euro festzusetzen.