BGH - Urteil vom 19.04.2005
X ZR 15/04
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
AfP 2005, 360
BGHReport 2005, 1131
K&R 2005, 370
MDR 2005, 1154
NJW 2005, 2766
WM 2005, 1235
ZUM 2005, 645
Vorinstanzen:
OLG München, vom 02.12.2003
LG München I,

Rechtswidrigkeit der Drohung mit der Einschaltung der Presse

BGH, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen X ZR 15/04

DRsp Nr. 2005/8776

Rechtswidrigkeit der Drohung mit der Einschaltung der Presse

»Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfüllung eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Pflege-, Säuberungs- und Wartungsdienst für Trabrennbahnen betreibt, nimmt den beklagten Verein, der Inhaber der Trabrennbahn ... ist, und sieben Personen, die zur Zeit der streitigen Vorfälle Vorstandsmitglieder des Vereins waren, wegen der vorzeitigen Beendigung eines Wartungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.