BGH - Beschluß vom 08.08.2002
3 StR 239/02
Normen:
StGB § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2003, 101
Vorinstanzen:
LG Hannover,

Rücktritt trotz Erreichens des außertatbestandlichen Handlungsziels

BGH, Beschluß vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 3 StR 239/02

DRsp Nr. 2002/13535

Rücktritt trotz Erreichens des außertatbestandlichen Handlungsziels

Das Erreichen eines außertatbestandlichen Handlungszieles steht der Annahme eines strafbefreienden Rücktritts nicht entgegen.

Normenkette:

StGB § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise sogar ausgeschlossener Schuldfähigkeit einen anderen mittels einer Axt zu verletzen versucht hatte. Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten. Sie hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht zulässig, wenn der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der rechtswidrigen Tat zurückgetreten ist (BGHSt 31, 132, 134). Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob der Beschuldigte von der weiteren Tatausführung freiwillig zurückgetreten ist, obwohl sich eine ausdrückliche Erörterung im Urteil aufgedrängt hätte.