OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.10.2005
1 Ss 220/05
Normen:
WaffG § 2 ; WaffG § 52 ; WaffG § 54 ;
Fundstellen:
StV 2006, 191
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 912 B-Ds 111 Js 50945/04-1047

Schreckschusswaffe; Waffe; Verbotsirrtum; Tatbestandsirrtum; Irrtum; Erlaubnis

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 220/05

DRsp Nr. 2006/26746

Schreckschusswaffe; Waffe; Verbotsirrtum; Tatbestandsirrtum; Irrtum; Erlaubnis

»1. Zum Merkmal "ohne die erforderliche Erlaubnis" im Sinne des Waffengesetzes. 2. Zur Abgrenzung zwischen Verbots- und Tatbestandsirrtum.«

Normenkette:

WaffG § 2 ; WaffG § 52 ; WaffG § 54 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schreckschußwaffe -Vergehen nach §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2, 54 nebst Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 WaffG- zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8,00 Euro verurteilt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision des Angeklagten.

Sie führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte unwiderlegt dahingehend eingelassen, er habe nicht gewusst, dass für das Führen einer Schreckschusswaffe nebst Reizgaspatronen eine Erlaubnis erforderlich sei.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Handelns nicht.

Die Annahme des Amtsgerichts, es liege lediglich ein Verbotsirrtum vor, der nicht unvermeidbar sei, ist rechtsfehlerhaft.