Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schreckschußwaffe -Vergehen nach §§ 2 Abs. 2,
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision des Angeklagten.
Sie führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte unwiderlegt dahingehend eingelassen, er habe nicht gewusst, dass für das Führen einer Schreckschusswaffe nebst Reizgaspatronen eine Erlaubnis erforderlich sei.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Handelns nicht.
Die Annahme des Amtsgerichts, es liege lediglich ein Verbotsirrtum vor, der nicht unvermeidbar sei, ist rechtsfehlerhaft.
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|