OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2010
III-3 Ws 161/10
Normen:
StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 124
StV 2011, 291
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 76 Js 665/09

Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von Wiederholungsgefahr

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen III-3 Ws 161/10

DRsp Nr. 2010/20923

Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von Wiederholungsgefahr

1. Für den Haftgrund des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist es erforderlich, dass die fortgesetzte bzw. wiederholt begangene Anlasstat zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt hat, wobei bei einer wiederholten Begehung der Anlasstat der erforderliche Schweregrad grundsätzlich bei jeder einzelnen Tat vorliegen muss. 2. Erforderlich sind Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweisen; es muss sich um solche Taten handeln, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen. 3. Bei einer bereits erfolgten, noch nicht rechtskräftigen Verurteilung ist die durch diese Verurteilung erkannte Strafe in der Regel für die Prüfung der Straferwartung als maßgebend anzusehen.

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.09.2009 – 9 Gs 4793/09 – sowie die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 11.03.2010 werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.