BGH - Urteil vom 14.10.2009
2 StR 205/09
Normen:
StGB § 66; StPO § 80a; StPO § 246a;
Fundstellen:
BGHSt 54, 177
NJW 2010, 544
NJW-Spezial 2010, 24
NStZ 2010, 156
StRR 2010, 102
StV 2011, 197
StraFo 2010, 20
Vorinstanzen:

Selbstständige Verpflichtung eines Gerichts aus §§ 80a, 246a Strafprozessordnung (StPO) oder aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Fällen der möglichen Anordnung einer Maßregel zum Fordern der Vorlage einer vorbereitenden schriftlichen Vorlage

BGH, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 2 StR 205/09

DRsp Nr. 2009/25972

Selbstständige Verpflichtung eines Gerichts aus §§ 80a, 246a Strafprozessordnung (StPO) oder aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Fällen der möglichen Anordnung einer Maßregel zum Fordern der Vorlage einer vorbereitenden schriftlichen Vorlage

Aus §§ 80 a, 246 a StPO oder aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich keine selbständige Verpflichtung des Gerichts, in Fällen der möglichen Anordnung einer Maßregel gem. § 66 StGB von dem zu vernehmenden Sachverständigen stets die Vorlage eines vorbereitenden schriftlichen Gutachtens zu verlangen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 2008 im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 66; StPO § 80a; StPO § 246a;

Gründe