OLG Naumburg - Beschluss vom 12.11.2010
1 WS 680/10
Normen:
StPO § 147 Abs. 2,; StPO § 147 Abs. 5; StPO § 300; StPO § 310 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 250
StRR 2010, 442
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 334 Js 39767/09

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf Aussetzung des Verfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 1 WS 680/10

DRsp Nr. 2011/3725

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf Aussetzung des Verfahrens

Wird auf die Beschwerde hin, mit der die Nichtgewährung von Akteneinsicht gerügt wird, vom Beschwerdegericht nicht in der Sache entschieden, sondern das Verfahren ausgesetzt, kann die Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden, da sie nicht im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO auf die Beschwerde hin ergangen ist, sondern eine weitere, selbständige Entscheidung darstellt, die sich mit dem Rechtsmittelbegehren der Beschuldigten nicht deckt.

Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26. August 2010 (25 Qs 334 Js 39767/09) wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 2,; StPO § 147 Abs. 5; StPO § 300; StPO § 310 Abs. 1;

Gründe: