OLG Stuttgart - Urteil vom 02.03.2010
4 Ss 1558/09
Normen:
GK Art. 31 Abs. 1; AufenthG § 95 Abs. 5;
Fundstellen:
Justiz 2010, 403
StV 2011, 164
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Js 23206/08

Strafbarkeit der Einreise eines Flüchtlings

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 4 Ss 1558/09

DRsp Nr. 2010/14049

Strafbarkeit der Einreise eines Flüchtlings

1. Der Anwendung von Art. 31 Abs. 1 GK steht nicht entgegen, dass der Flüchtling aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland kommt, den er nur als Durchgangsland durchquert hat, sofern dort kein schuldhaft verzögerter Aufenthalt vorgelegen hat. Allerdings sind in einem solchen Fall gesteigerte Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Meldung und an die Darlegung der Gründe zu stellen, die die unrechtmäßige Einreise und den unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen sollen. 2. Die Inanspruchnahme von Schleusern schließt die Anwendung von Art. 31 Abs. 1 GK nicht grundsätzlich aus.

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 14. Oktober 2009 mit den Feststellungen

a u f g e h o b e n .

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tübingen

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Normenkette:

GK Art. 31 Abs. 1; AufenthG § 95 Abs. 5;

Gründe:

I. 1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es hat folgende Feststellungen getroffen: