OLG Köln - Beschluß vom 27.04.1999
HEs 59/99 - 79
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StGB § 261 ; StPO § 112 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 73 (Kotz/Rahlf)
StraFo 1999, 214
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 24.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Gs 272/99

Strafprozeßrecht: Dringender Tatverdacht bei Geldwäsche und Verstößen gegen das BtMG

OLG Köln, Beschluß vom 27.04.1999 - Aktenzeichen HEs 59/99 - 79

DRsp Nr. 2006/28569

Strafprozeßrecht: Dringender Tatverdacht bei Geldwäsche und Verstößen gegen das BtMG

Der Tatvorwurf des Haftbefehls muß in einer dem Anklagesatz angenäherten Weise angegeben werden. Der historische Vorgang, der die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) beschreiben soll, ist so genau darzustellen, dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Die Schilderung muß so genau sein, dass für jedes Tatbestandsmerkmal einer Strafvorschrift erkennbar ist, durch welchen Teil des Sachverhalts es ausgefüllt wird. Wenn ein gesetzliches Merkmal nicht mit Tatsachen belegt werden kann, fehlt es am dringenden Tatverdacht.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StGB § 261 ; StPO § 112 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Gegen den Beschuldigten war bereits am 20. März 1998 ein Haftbefehl im vorliegenden Verfahren erlassen worden. Darin wurde ihm Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Ein- und Ausfuhr derselben - handelnd als Mitglied einer Bande - sowie Geldwäsche vorgeworfen. Der Senat hat diesen Haftbefehl im Haftprüfungsverfahren durch Beschluß vom 22. Dezember 1998 (HEs 233/98 - 275) mit der Begründung aufgehoben, ein dringender Tatverdacht sei nicht gegeben.