OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.04.2006
1 Ws 79/06
Normen:
StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 2424
NStZ-RR 2006, 210
StV 2006, 699
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 00.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ls 210 Js 42980/05
LG Karlsruhe, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Qs 30/06

Strafprozessrecht: Haftgrund der wiederholten Tatbegehung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 79/06

DRsp Nr. 2007/7934

Strafprozessrecht: Haftgrund der wiederholten Tatbegehung

»1. Für die Annahme einer wiederholten Tatbegehung nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO reichen zwei Anlasstaten aus. Dabei genügt es, wenn sich diese aus dem dem Haftbefehl zu Grunde liegenden Verfahren und einer früheren Verurteilung ergeben. 2. Soweit als Anlasstat gefährliche Körperverletzung nach § 244 StGB in Betracht kommt, ist zur Beurteilung ihres Schweregrades maßgeblich auf den Unrechtsgehalt der Tat abzustellen und danach zu fragen, ob diese in ihrer konkreten Ausgestaltung die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt hat. Dabei ist nicht nur unter dem mutmaßlich zu erwartende Strafmaß abzustellen, sondern auch die Opferperspektive zu berücksichtigen.«

Normenkette:

StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.