OLG Dresden - Beschluss vom 03.04.2006
1 Ws 56/06
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StGB § 316 ; StPO § 112a § 153a ;
Fundstellen:
StV 2006, 534
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Gs 1125/05
LG Chemnitz, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 87/06

Strafprozessrecht: Haftgrund der Wiederholungsgefahr

OLG Dresden, Beschluss vom 03.04.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 56/06

DRsp Nr. 2006/28764

Strafprozessrecht: Haftgrund der Wiederholungsgefahr

1. Die wegen Wiederholungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft stellt kein Mittel der Verfahrenssicherung dar, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten, sie ist somit präventiv-polizeilicher Natur. 2. a) Die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO muss durch bestimmte Tatsachen begründet werden, die eine so starke Neigung des Angeschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr begründet ist, er werde gleichartige Taten, wie die Anlasstaten, bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache begehen. b) Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Die die Gefahr begründende Tatsache ist - in der Regel - eine innere Neigung oder wenigstens Bereitschaft, Straftaten zu begehen. Auf diese innere Einstellung ist nach den Grundsätzen der Prognosemethodik augrund von (äußeren) Hilfstatsachen zu schließen. Diese Tatsachen umfassen die Vortaten und alle Lebensverhältnisse des Betroffenen, die die Prognose zulassen, es sei die Gefahr begründet, dass er weitere Straftaten begehen werde, wobei den Vorstrafen dabei für die Prognose der Wiederholungsgefahr erhebliche Bedeutung zukommt.