OLG Hamburg - Beschluss vom 12.11.2007
6 Ws 1/07
Normen:
GG Art. 10, Art. 13, Art. 20 Abs. 3; GVG § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 4, § 120 Abs. 4 S. 2, § 121 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 100a, § 100b, § 100c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 b, Abs. 3 S. 1, § 100d Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 100f, § 160 Abs. 2, § 162, § 304 Abs. 1, § 310 Abs. 2;
Fundstellen:
StRR 2008, 185
StV 2009, 630
Vorinstanzen:
LG Hamburg ? Beschluss vom 11.10.2007 - 623 Qs 2/07,

Strafprozessrecht: Zulässigkeit der Beschwerde bei für das Ermittlungsverfahren asynchrone ausgestaltete Rechtszüge für Telekommunikationüberwachung, Installation einer Entschlüsselungs-Software zum Abhören und Aufzeichnen des über das Internet geführten Telekommunikationsverkehrs

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 6 Ws 1/07

DRsp Nr. 2009/9358

Strafprozessrecht: Zulässigkeit der Beschwerde bei für das Ermittlungsverfahren asynchrone ausgestaltete Rechtszüge für Telekommunikationüberwachung, Installation einer Entschlüsselungs-Software zum Abhören und Aufzeichnen des über das Internet geführten Telekommunikationsverkehrs

Erachtet die Staatsanwaltschaft § 100a StPO als alleinige Eingriffsgrundlage für die Telekommunikationüberwachung und dringt sie mit dieser Auffassung bei dem für die Wohnraumüberwachung zuständigen Beschwerdegericht nicht durch, 1. Auch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft setzt das Vorliegen einer Beschwer voraus, weshalb sie nur dann zulässig ist, wenn die Beschwerdeführerin eine sachliche oder rechtliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung darlegt (darlegen kann). 2. An der Beschwer fehlt es, wenn sich die Rechtsauffassungen der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerdeführerin decken. Bei besonderen Rechtsvorschriften muss sich dies nicht bereits schon aus der Entscheidungsformel der angefochtenen Entscheidung ergeben; bestimmend können in diesem Fall auch die Entscheidungsgründe sein.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Landgerichts, Große Strafkammer 23, vom 11. Oktober 2007 wird verworfen.

Normenkette:

GG Art. 10, Art. 13, Art. 20 Abs. 3; GVG § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 4, § 120 Abs. 4 S. 2, § 121 Abs. 1 Nr. 2;