LG Rostock - Beschluß vom 06.04.1999
I Qs 45/99
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; DNA-IFG § 1 § 2 ; StPO § 81g ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 71 (Kotz/Rahlf)
StraFo 1999, 204

Strafprozessrecht: Zuständigkeit zur Anordnung einer DNA-Identifizierung

LG Rostock, Beschluß vom 06.04.1999 - Aktenzeichen I Qs 45/99

DRsp Nr. 2006/28618

Strafprozessrecht: Zuständigkeit zur Anordnung einer DNA-Identifizierung

1. Die Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung kann nur in Betracht kommen, wenn dadurch in einem möglichen künftigen Strafverfahren ein Aufklärungserfolg zu erwarten ist. 2. Dies ist nicht der Fall bei Straftaten, bei deren Ausführung der Täter in aller Regel gar keine Körperzellen hinterläßt, die durch eine vergleichende Untersuchung seine Identifizierung ermöglichen könnten. Bei Betäubungsmitteldelikten der Art, wie sie dem Betroffenen in dem Verfahren vor den LG Schwerin vorgeworfen werden, kann nicht damit gerechnet werden, daß der Täter körperliche Spuren hinterläßt. Eine DNA-Analyse verspricht folglich keinen Aufklärungserfolg.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; DNA-IFG § 1 § 2 ; StPO § 81g ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.