OLG Köln - Beschluss vom 03.05.2011
III-1 RVs 80/11
Normen:
StGB § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 478
NZV 2011, 510
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.01.2011

Strafrecht - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Erforderlichkeit der Mitteilung des genauen Schadensbildes

OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen III-1 RVs 80/11

DRsp Nr. 2011/12589

Strafrecht - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Erforderlichkeit der Mitteilung des genauen Schadensbildes

Jedenfalls bei "kleineren" Schäden ist in den Urteilsgründen die Mitteilung des genauen Schadensbildes erforderlich. Nur so kann die Fallgestaltung ausgeschlossen werden, dass der Unfallverursacher Beschädigungen übersehen hat, ohne dass ihm zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten anzulasten ist.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; diese bleiben aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM verurteilt. Zugleich hat es gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.

Zum Schuldspruch hat es festgestellt: